Satzung

Satzung für den Evangelischen Gemeindeverband Krefeld vom 08.12.2014.

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland hat durch Urkunde vom 04.02.1965 den Evangelischen Gemeindeverband Krefeld errichtet. Aufgrund von § 27 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 91), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 155) wird für den Evangelischen Gemeindeverband Krefeld folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Mitglieder, Namen und Sitz

(1) Mitglieder des Gemeindeverbandes sind nachstehende Kirchengemeinden:

Evangelische Kirchengemeinde Alt-Krefeld
Evangelische Friedenskirchengemeinde Krefeld
Evangelische Pauluskirchengemeinde Krefeld
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Nord
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Oppum
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Ost
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Evangelischer Gemeindeverband Krefeld“ und hat seinen Sitz in 47803 Krefeld, An der Pauluskirche 1.

§ 2 – Aufgaben des Evangelischen Gemeindeverbandes Krefeld

(1) Dem Evangelischen Gemeindeverband Krefeld (im folgenden Verband genannt) werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Wahrnehmung von gemeinsamen geistlichen Aufgaben, insbesondere

a) die Durchführung von einzelnen und regelmäßigen Veranstaltungen im übergemeindlichen Rahmen;

b) die Einrichtung und Unterhaltung eines diakonisch-missionarischen Werkes;

c) Pflege der Gemeinschaftsarbeit und Koordinierung der Seelsorge in Altenheimen;

d) die Sicherstellung des Evangelischen Religionsunterrichtes an den öffentlichen Schulen im Gebiet des Verbandes;

e) die Beratung der Verbandsgemeinden hinsichtlich der Zahl und der Zeit der Gottesdienste und hinsichtlich der Gestaltung des kirchlichen Lebens.

  1. die Schaffung, Unterhaltung und Verwaltung der für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben notwendigen Einrichtungen, wie Altenheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Jugendheime;
  2. die Schaffung von Pfarrstellen des Verbandes und Beamtenstellen im gemeinsamen Verwaltungsamt und ihre Besetzung;
  3. die Vertretung der gemeinsamen Anliegen und Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit;
  4. die Ausstattung der Verbandsgemeinden mit den notwendigen Mitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Schaffung und Unterhaltung von gemeindeeigenen Einrichtungen benötigen;
  5. die Gesamtplanung über den Bedarf an kirchlichen Gebäuden der Verbandsgemeinden und des Verbandes und die Bereitstellung der Mittel durch einen Baufinanzausgleich;
  6. die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinden und des Verbandes durch ein gemeinsames Gemeindeamt. Für die Verwaltung des Gemeindeamtes kann eine Verwaltungsanweisung erlassen werden.

(2) Weitere Aufgaben können durch Änderung der Satzung auf Beschluss der Verbandsvertretung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes übertragen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.

§ 3 – Kirchensteuerverwaltung

(1) Dem Verband obliegt das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern. Er stellt gemäß den für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen ein Haushaltsbuch auf und verwaltet sein Vermögen nach den Vorschriften der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung).

(2) Der Verband führt für die angeschlossenen Verbandsgemeinden die landeskirchlichen und kreiskirchlichen Umlagen ab.

(3) Die beteiligten Verbandsgemeinden erhalten einen Küster- und Gemeindebriefzuschuss. Über den Verteilungsschlüssel sowie über die jeweilige Zuschusshöhe entscheidet die Verbandsvertretung.

(4) Zusätzlich erhalten die angeschlossenen Verbandsgemeinden einen Allgemeinen Verbandszuschuss. Dieser wird anhand der aktuellen Gemeindegliederanzahl der angeschlossenen Verbandsgemeinden verteilt. Über den Verteilungsschlüssel sowie über die Zuschusshöhe entscheidet die Verbandsvertretung.

§ 4 – Organe

(1) Die Aufgaben des Verbandes werden durch die Verbandsvertretung, den Verbandsvorstand und sofern bestellt durch die Geschäftsführung wahrgenommen.

(2) Für die Einberufung, Verhandlung und Beschlussfassung der Organe gelten die für das Presbyterium geltenden Bestimmungen. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 – Verbandsvertretung

(1) Der Verbandsvertretung gehören an:

a) Der oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes, der oder die gleichzeitig Vorsitzender oder Vorsitzende der Verbandsvertretung ist;

b) die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes;

c) die Vorsitzenden der Presbyterien der Verbandsgemeinden; soweit sie dem Verbandsvorstand angehören oder verhindert sind, treten ihre Vertreter oder Vertreterinnen in die Verbandsvertretung ein;

d) je ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete aus jeder Kirchengemeinde, der oder die von den Presbyterien der Verbandsgemeinden aus ihrer Mitte für die laufende Wahlperiode gewählt werden. Für jeden Abgeordneten und jede Abgeordnete ist mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, der oder die bei Verhinderung des ordentlichen Abgeordneten oder der ordentlichen Abgeordneten in die Verbandsvertretung eintritt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium;

e) je zwei Abgeordnete der Schulpfarrer oder der Schulpfarrerinnen, die von diesen jeweils für die laufende Wahlperiode benannt werden;

f) bis zu vier Mitglieder, die der Verbandsvorstand unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufgabengebiete des Verbandes für die Dauer einer Wahlperiode aus den für das Presbyteramt befähigten Gliedern der Verbandsgemeinden beruft.

(2) Die Verbandsvertretung wird für die Dauer einer Wahlperiode des Presbyteriums (4 Jahre) gebildet.

(3) Der oder die Vorsitzende soll die Verbandsvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal berufen. Er oder sie muss sie einberufen, wenn das Leitungsorgan einer Verbandsgemeinde, der Verbandsvorstand oder der Kreissynodalvorstand es verlangt.

(4) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Verbandes soll zu den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 6 – Verbandsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören mindestens ein, höchstens zwei Pfarrer oder Pfarrerinnen an. Für jedes Mitglied ist ein erster und zweiter Stellvertreter oder eine erste und ein zweite Stellvertreterin zu wählen. Keine Verbandsgemeinde darf mit mehr als einem Abgeordneten oder einer Abgeordneten im Vorstand vertreten sein.

(2) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes beträgt eine Wahlperiode des Presbyteriums (derzeit 4 Jahre).

(3) Der oder die Vorsitzende soll den Verbandsvorstand nach Bedarf, regulär mindestens jedoch einmal im Monat einberufen. Er oder sie muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder der Kreissynodalvorstand es verlangt.

(4) Der Verbandspfarrer oder die Verbandspfarrerin und die Vorsitzenden der Ausschüsse des Verbandes aller Arbeitsgebiete sollen zu den Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes hinzugezogen werden.

(5) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.

(6) Der Verbandsvorstand regelt die Repräsentation in der Öffentlichkeit.

§ 7 – Geschäftsführung

Der Verband kann eine Geschäftsführung bestellen, welche die im Verband zu erledigenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr wahrnimmt. Ebenso ist eine stellvertretende Geschäftsführung zu benennen.

§ 8 – Zuständigkeit der Verbandsvertretung

(1) Der Verbandsvertretung sind vorbehalten:

a) die Wahl des oder der Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder ihrer Stellvertreterin und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes;

b) die Beschlussfassung bei Änderung der Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten;

c) die Beschlussfassung über den Antrag auf Anschluss einer weiteren Kirchengemeinde, der Antrag auf Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes, die Umbildung des Verbandes und die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten;

d) im Rahmen der Verbandsaufgaben die Beschlussfassung über grundlegende Veränderungen des Verbandsvermögens, insbesondere die Schaffung neuer Dauereinrichtungen;

e) die Einrichtung von Pfarrstellen des Verbandes und Beamtenstellen im gemeinsamen Verwaltungsamt und die Wahl der Verbandspfarrer und Verbandpfarrerinnen und des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin des Verbandes und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin;

f) die Festsetzung der Kirchensteuerverteilung im Verband, des Haushaltsbuches, des Baufinanzausgleiches und die Abnahme der Ergebnisrechnung;

g) die Aufstellung eines Stellenplanes für die Angestellten;

h) die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundbesitz, die Errichtung neuer Gebäude, die Bildung von Verbandsausschüssen;

i) die Gesamtplanung über den Bedarf an Gebäuden der Verbandsgemeinden und des Verbandes.

(2) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einer Verbandsgemeinde, vom Verbandsvorstand, der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.

(3) Die Verbandsvertretung kann Auskünfte vom Verbandsvorstand fordern, Anregungen geben und Anträge stellen. Auf Verlangen ist ihr über einen Gegenstand, der zu ihrer Zuständigkeit gehört, eine Vorlage zu machen.

§ 9 – Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach dieser Satzung begründet ist. Der Vorstand vertritt den Verband nach außen und führt die laufenden Geschäfte, sofern nicht eine Geschäftsführung bestellt ist.

(2) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse und die Haushaltsbücher für die Verbandsvertretung vor und sorgt für deren Ausführung.

(3) Die Berufung, Einstellung und Kündigung der beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband beschäftigten Mitarbeitenden nimmt der Vorstand wahr.

(4) Der Vorstand entscheidet, ob eine Geschäftsführung bestellt wird. Der Vorstand beruft eine Geschäftsführung und führt Aufsicht über sie.

(5) Der Vorstand übt die Kassenaufsicht aus und koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse.

(6) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarf beschließt der Vorstand über außer- und überplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Die nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.

§ 10 – Zuständigkeit der Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Verbandes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr.

(2) Der Geschäftsführung des Verbandes werden folgende Aufgaben übertragen:

a) Begleitung und Beratung des Vorstandes und der Verbandsvertretung,b) Begleitung und Beratung der Kuratorien und Einrichtungsleitungen für die Einrichtungen des Verbandes,
c) die Aufstellung des Haushaltsbuches und die Erstellung der Ergebnisrechnung für den Verband und dessen Einrichtungen,
d) die Planung und Umsetzung aller sich aus dem operativen Geschäft des Betriebs der Kindertagesstätten ergebenden Maßnahmen,
e) das Gebäudemanagement für die Gebäude des Verbandes und der Kindertagesstätten.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erarbeiten und erlassen.

(4) Zeichnung der Buchungsanordnungen:

a) Die unterschriftliche Vollziehung von Buchungsanordnungen wird dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführer/in des Verbandes übertragen.b) Diese Übertragung gilt für die bei allen im Rahmen des Haushaltsbuches des Verbandes und des Wirtschaftsplanes des Ev. Kinderheimes Bruckhausen anfallenden Buchungsanordnungen.
c) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung) gebunden und übernimmt als Anordnungsberechtigter oder Anordnungsberechtigte die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm oder von ihr erteilten Buchungsanordnungen.
d) Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin durch Krankheit oder Urlaub an der Vollziehung der Buchungsanordnungen gehindert, wird das Anordnungsrecht in dieser Zeit durch den stellvertretenden Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin wahrgenommen.

(5) Schriftverkehr:

a) Der amtliche Schriftverkehr in Verwaltungsangelegenheiten wird dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Verbandes übertragen. Die Übertragung des Schriftverkehrs schließt die Befugnis zur abschließenden Zeichnung ein.

b) Die Übertragung des Zeichnungsrechts gilt für den gesamten Schriftverkehr mit folgenden Ausnahmen:

  1. die Unterzeichnung und Siegelung der Protokollbuchauszüge (§ 1 Abs. 10 Verfahrensgesetz) und der in Art. 29 KO bezeichneten Urkunden;
  2. die Unterzeichnung aller förmlichen Rechtsbescheide, gleichgültig, ob die Bescheide einem Rechtsmittel unterliegen oder nicht;
  3. die Unterzeichnung von Schreiben, die solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen beinhalten, die in Urkundsform abzugeben sind (Art. 29 KO);
  4. die Unterzeichnung von Schreiben, deren abschließende Zeichnung sich der/die Vorsitzende im Einzelfall vorbehalten hat.

c) Der oder die Zeichnungsberechtigte zeichnet den Schriftverkehr „im Auftrag“.
d) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen (KF-Verordnung) gebunden und übernimmt für die Führung des Schriftwechsels die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm/ihr unterzeichneten Schriftstücke.
e) Ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin durch Krankheit oder Urlaub an der Unterzeichnung des Schriftverkehrs gehindert, wird der Schriftwechsel in dieser Zeit durch den stellvertretenden Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin unterzeichnet.

(6) Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin wird die Aufgabe nach § 23 Absatz 2 Buchstabe b) VbG für den Verband übertragen.

§ 11 – Kosten und Haushalt

(1) Für den Verband ist ein Haushaltsbuch aufzustellen.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die Bestimmungen der KF-Verordnung bindend.

(3) Die Kosten des Verbandes werden finanziert durch:

a. Kirchensteuereinnahmen
b. Zuschüsse des Landes
c. Zuschüsse der Stadt Krefeld
d. Vertragliche Leistungen der Stadt Krefeld
e.Uuschüsse von anderen kommunalen Körperschaften
f. Spenden und andere freiwillige Beiträge

(4) Kosten, die nicht durch Dritte refinanziert werden, sind durch die Kirchensteuereinnahmen des Verbandes zu decken. Die benötigten Kirchensteuereinnahmen werden auf die beteiligten Kirchengemeinden – anhand der jeweiligen Gemeindegliederanzahl – umgelegt. Die Kirchensteuern sind nachrangig zur Finanzierung heranzuziehen.

§ 12 – Änderung des Verbandes

(1) Weitere Kirchengemeinden können einen Antrag auf Mitgliedschaft an den Verband an die Verbandsvertretung stellen. Diese entscheidet nach Anhörung der Presbyterien der Verbandsmitglieder. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 18 Abs. 2 des Verbandsgesetzes.

(2) Ein Verbandsmitglied kann bei der Verbandsvertretung das Ausscheiden aus dem Verband mit Ablauf des Folgejahres beantragen. Voraussetzung für die Annahme dieses Antrages durch die Verbandsvertretung ist, dass keine Vermögensauseinandersetzung erfolgt und das bisherige Verbandsmitglied über den Zeitpunkt seines Ausscheidens hinaus wie folgt zur Finanzierung des Verbandes, beiträgt:

a) Sofern die ausscheidende Kirchengemeinde die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten auf den Verband übertragen hat, ist der anfallende Trägeranteil pro Geschäftsjahr weiterhin an den Verband zu leisten. Das Gebäude der Kindertagesstätte ist weiter unentgeltlich dem Verband, für den Zweck einer Kindertagesstätte, zur Verfügung zu stellen. Erst mit Aufgabe der Trägerschaft durch den Verband enden die Verpflichtungen der ausscheidenden Kirchengemeinde für die Kindertagesstätten.

b) Bei Austritt verzichtet die ausscheidende Kirchengemeinde auf sämtliche Rechte und Vermögensanteile an der Evangelischen Altenhilfe der Diakonie in Krefeld gGmbH.

c) An den festgestellten Personalkosten pro Geschäftsjahr für die Einrichtungen des Verbandes hat sich die ausscheidende Kirchengemeinde wie folgt weiterhin zu beteiligen:

  • Im 1. Jahr ihres Ausscheidens = 15 % der festgestellten Personalkosten für alle Einrichtungen sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten für das gemeinsame Verwaltungsamt
  • Im 2. Jahr ihres Ausscheidens = 10 % der festgestellten Personalkosten für alle Einrichtungen sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten für das gemeinsame Verwaltungsamt
  • Im 3. Jahr ihres Ausscheidens = 5 % der festgestellten Personalkosten für alle Einrichtungen sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten für das gemeinsame Verwaltungsamt

d) Hat der Verband für die ausscheidende Kirchengemeinde Darlehensverpflichtungen aufgenommen, besteht die Verpflichtung für die Kirchengemeinde, anteilig den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) bis zur Begleichung der Darlehensschuld weiter an den Verband zu leisten. Berechnungsgrundlage für den anteilig p.a. zu leistenden Schuldendienst ist der jährliche Anteil der Gemeindemitglieder der ausscheidenden Kirchengemeinde an der Gesamtanzahl aller Gemeindemitglieder im Verband.

e) Für andere als unter vorstehend Buchstabe d) fallende Darlehensverpflichtungen des Verbandes am Tag des Ausscheidens besteht für die ausscheidende Kirchengemeinde für weitere fünf Jahre nach Austritt die Verpflichtung, anteilig den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) für diese Schulden zu leisten. Der Anteil p.a. errechnet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Gemeindemitglieder der ausscheidenden Kirchengemeinde zum 31.12. des betreffenden Jahres zur Gesamtzahl aller Gemeindemitglieder des Verbandes zum 31.12. des betreffenden Jahres. Dieser prozentuale Anteil ist auf die gesamten Schuldendienstzahlungen für das betreffende Jahr für Verpflichtungen dieses Buchstaben e) anzuwenden.

f) Die ausscheidende Kirchengemeinde verpflichtet sich nach Austritt, die vom Verband übernommenen Bankbürgschaften – für weitere fünf Geschäftsjahre anteilig abzusichern und im Falle einer Fälligkeit der Bankbürgschaft anteilig diesen Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen oder Fälligkeit der Bankbürgschaftssumme) an den Verband zu leisten. Für den Anteil betreffend Absicherung bzw. Schuldendienstzahlung gilt Buchstabe e) Sätze 2 und 3 entsprechend.

g) Das weitere Verfahren richtet sich nach § 18 Absatz 2 Verbandsgesetz.

(3) Bei einer Auflösung des Verbandes geht das Verbandsvermögen auf die beteiligten Kirchengemeinden im prozentualen Verhältnis, gemessen an der jeweiligen Gemeindegliederanzahl, über. Die Schulden werden von der Kirchengemeinde übernommen, für die sie aufgenommen wurden. Die Übernahme der Mitarbeitenden des Gemeindeverbandes durch die beteiligten Kirchengemeinden ist einvernehmlich zu regeln.

§ 13 – Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 19. Januar 1996 (KABl. S. 94) außer Kraft.

Krefeld, den 15. Dezember 2014
Der Vorstand

Genehmigt

Düsseldorf, den 26. Januar 2015
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

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